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Default Regelwerk – Verhaltensordnung

V. Verhaltensordnung

V.1. Vorbemerkungen

V.1.1. Allgemeines

(1) Diese Verhaltensordnung gilt immer und überall für alle Schutzbefohlenen, sofern diese Verhaltensordnung nichts Anderes regelt. Diese Verhaltensordnung regelt jede Art von Verhalten, Benehmen oder Betragen der Schutzbefohlenen.

(2) Oberstes Ziel für die Schutzbefohlenen ist es, dem Personal in Demut und Gehorsam treu zu dienen. [...]


( ) Der natürliche Zustand eines Körpers ist nackt, sauber und gesund. Schutzbefohlene haben daher diesen Zustand so schnell wie möglich herzustellen und so lange wie möglich zu erhalten.

( ) Das Personal kann und darf die Einhaltung der Verhaltensordnung und die Durchführung aller Tätigkeiten und Verrichtungen jederzeit kontrollieren und überwachen. Zu diesem Zweck darf es immer und überall anwesend sein.

V.1.2. Anweisungen

(1) Anweisungen des Personals gehen dieser Verhaltensordnung vor.

(2) Anweisungen von vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen dürfen dieser Verhaltensordnung nicht widersprechen, es sei denn, die vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen leiten ausschließlich Anweisungen des Personals weiter (Botenfunktion).

V.1.3. Öffentliche, gesetzliche und normative Regelungen und Vorschriften

Gesetzliche Regelungen, insbesondere Gesetze und Verordnungen, sowie andere öffentliche Erlasse, Regelungen und Vorschriften gehen dieser Verhaltensordnung vor, wenn die Schutzbefohlene sich in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz aufhält.

V.1.4. Natürliche, klimatische oder meteorologische Einwirkungen

(1) Meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten haben keinen Einfluss auf Art oder Umfang des Verhaltens, Benehmens oder Betragens. Insbesondere dürfen meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten weder Grund noch Ursache noch Anlass für andersartiges Verhalten, Benehmen oder Betragen sein.

(2) Luftbewegungen, Kältereize und Feuchtigkeitserscheinungen härten den Körper einer Schutzbefohlenen ab und schützen ihn vor Erkrankungen. Sie dürfen deshalb keinesfalls vom Körper der Schutzbefohlenen ferngehalten werden.

V.1.5. Soziale, religiöse und erzieherische Ursachen

Scham, Schuld, Keuschheit und Geziertheit sind ausschließlich soziokulturell oder religiös bedingte Erziehungsfolgen. Sie haben keine rationale, begründbare oder wissenschaftliche Ursache und dürfen deshalb weder Einfluss auf Art oder Umfang des Verhaltens, Benehmens oder Betragens haben, noch Grund, Anlass oder Ursache für andersartiges Verhalten, Benehmen oder Betragen sein.

V.2. Definitionen

V.2.1. Kleidung


(1) Kleidung, Kleidungsstücke und Bekleidung werden gleichwertig benutzt.

(2) Kleidung ist unabhängig von Form, Material, Herstellung und eigentlicher Zweckbestimmung jeder Gegenstand, welcher einen menschlichen Körper bedeckt oder vor freiem Anblick, freiem Einblick, Berührung, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Schlägen oder anderen Einwirkungen schützt, abschirmt oder solche Einwirkungen hemmt, vermindert oder unmöglich macht.

(3) Als Kleidung kann auch ein Verhalten oder eine Handlung betrachtet werden, welches in seiner Wirkung der Wirkung von Kleidung, von einem Kleidungsstück oder von Teilen von Kleidung oder einem Kleidungsstück gleicht oder nahe kommt.

V.2.2. Öffentlichkeit

(1) Als Öffentlichkeit gilt jeder Bereich, zu welchem andere Personen als Personal, Mitarbeiter und Schutzbefohlene jederzeit legal und ungehindert Zutritt haben.

(2) Als Öffentlichkeit gelten ferner alle Bereiche, zu welchen andere Personen als Personal, Mitarbeiter oder Schutzbefohlene zu bestimmten Zeiten - zum Beispiel bei Veranstaltungen - legal und ungehindert Zutritt haben nur während dieser Zeiten. Außerhalb dieser Zeiten gelten diese Bereiche nicht als Öffentlichkeit.

(3) Bereiche, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig von Öffentlichkeit umgeben sind, aus der Öffentlichkeit aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder in die Öffentlichkeit verlassen werden, können ebenfalls zur Öffentlichkeit gezählt werden.

V.2.3. Arbeitsplatz

(1) Als Arbeitsplatz gilt der unmittelbare Ort der Arbeit mit allen dazugehörenden Neben- und Hilfsgebäuden und Flächen, sofern er ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Arbeit aufgesucht und unmittelbar nach Abschluss oder Beendigung der Arbeit wieder verlassen wird.

(2) Orte, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig vom Arbeitsplatz umgeben sind, vom Arbeitsplatz aus aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder zum Arbeitsplatz verlassen werden, können ebenfalls zum Arbeitsplatz gezählt werden.

V.3. Grundlagen und generelle Regelungen

V.3.1. Nacktheit

Der natürliche Zustand des Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben diesen Zustand deshalb immer und überall so schnell es geht herzustellen und auf Dauer zu bewahren. Wenn Zweifel über die Wahl eines Kleidungsstücks bestehen, so hat die Schutzbefohlene nackt zu bleiben und die Meinung des Personals einzuholen oder die Anordnung des Personals abzuwarten.

V.3.2. Kleidung

Jede Form von Kleidung muss durch eine Kleiderordnung gestattet oder vom Personal angeordnet sein. Kleidung, welche nicht gestattet oder angeordnet ist, ist verboten. Einziger Grund oder Anlass Kleidung zu tragen, kann nur eine Regelung einer Kleiderordnung sein.

V.3.3. Ort der Kleidung


(1) Kleidung darf, wenn sie nicht vom Personal angeordnet ist, nur in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz getragen werden.

(2) Andere Orte, an denen Kleidung getragen wird, gibt es nicht.

(3) Verlässt eine Schutzbefohlene die Öffentlichkeit oder den Arbeitsplatz, ohne unverzüglich und zügig in die Öffentlichkeit oder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, oder verlässt eine Schutzbefohlene die Öffentlichkeit oder den Arbeitsplatz für mehr als fünf Minuten, so ist alle Kleidung sofort abzulegen.

V.3.4. Gewöhnliche Körperhaltung (Grundposition)

(1) Körperpositionen oder Körperhaltungen sowie Haltungen von Körperteilen oder einzelnen Gliedmaßen, welche dazu dienen oder dazu dienen könnten, den Körper oder einzelne Körperteile oder Gliedmaßen abzuschirmen, zu bedecken oder vor freiem Anblick, freiem Einblick, Berührung, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Schlägen oder anderen Einwirkungen zu schützen oder Einwirkungen von außen zu hemmen, zu vermindern oder unmöglich zu machen, sind untersagt. Insbesondere dürfen die Brustwarzen, der Bauchnabel und der Schambereich nie bedeckt oder verdeckt sein.

(2) Aus diesem Grunde dürfen die Beine nie übereinandergeschlagen oder aneinandergepresst werden. In der Regel sind die Oberschenkel mindestens zu einem rechten Winkel auseinander zu spreizen. Im Stehen sind die Füße in der Grundposition auf Breite der eigenen Schultern aufzustellen und die Beine völlig zu strecken. In der Regel wird nur auf den Fußballen bei gestrecktem Fuß gestanden.

(3) Hände und Arme sind so zu halten, dass sie sich nie zwischen Körper und Betrachter befinden. In der Grundposition sind die Hände mit verschränkten Fingern an den Hinterkopf zu legen. Die Ellenbogen sind, soweit es geht, zur Seite zu strecken.

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SVVM CVIQUE

Last edited by Ludwig55; 12-25-2017 at 05:33 PM.
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